Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 Ws 54 – 55/20 – Beschluss vom 14.04.2020
Die Beschwerden des Angeklagten gegen
a) die Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 17 des Landgerichts Hamburg vom 7. April 2020 betreffend den Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2020,
b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 17 als Jugendstrafkammer, vom 7. April 2020 betreffend Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung
werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
(nachträglich abgesetzt)
I.
Gegen den 93 Jahre alten Angeklagten wird derzeit vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 17 als Jugendstrafkammer, die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord in 5.230 Fällen durchgeführt. Unter dem 13. März 2020 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger unter Hinweis auf die Covid-19-Pandemie die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt.
Am 7. April 2020 hat die Vorsitzende der Großen Strafkammer eine im Einzelnen näher begründete Anordnung im Hinblick auf die Durchführung des auf den dem Osterfest folgenden Dienstag, den 14. April 2020, anberaumten Hauptverhandlungstermins getroffen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Angeklagten angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat die Große Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt.
Gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 7. April 2020 und den Beschluss der Großen Strafkammer vom 7. April 2020 wenden sich die am Donnerstag, dem 9. April 2020, um 17.45 Uhr per Telefax bei dem Landgericht eingegangenen Beschwerden des Verteidigers des Angeklagten, auf deren kostenpflichtige Verwerfung als unzulässig die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in ihrer Zuschrift vom 14. April 2020 angetragen hat.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig.
Beiden Beschwerden steht § 305 Satz 1 StPO entgegen, wonach Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen.
1. Mit der Beschwerde gegen die Terminsverfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer vom 7. April 2020 begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 14. April 2020, da die mit der angegriffenen Verfügung angeordneten Maßnahmen nicht geeignet seien, den Schutz der Gesundheit der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, hinreichend zu gewährleisten. Inzident greift die Beschwerde damit die bereits zuvor erfolgte Anberaumung des Hauptverhandlungstermins auf den 14.[…]