LG Dessau-Roßlau – Az.: 6 T 37/20 – Beschluss vom 09.04.2020
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Bescheid des Notars …, …, vom 06.02.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 6.000,00 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte strebt als Handelnder für die Stiftung die Beurkundung eines Grundstückserwerbes an.
Der Notar hat die Eröffnung eines solchen Beurkundungsverfahrens unter dem 06.02.2020 mit der Begründung abgelehnt, eine notwendige Identitätsfeststellung könne nicht erfolgen. Diese knüpfe an die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG an, und zur Feststellung der Person des wirtschaftlich Berechtigten sei zudem die Vorlage einer Eigentümer- und Kontrollstruktur der Erwerberkonstellation notwendig, die einen Abgleich mit einer Anmeldung im öffentlichen Transparenzregister ermögliche. Auch müsse die Mittelherkunft schlüssig belegt werden. Hinsichtlich der weitergehenden Begründung wird auf Bl. 4 d.A. inhaltlich Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 26.02.2020, die bei dem Landgericht Dessau-Roßlau am 28.02.2020 eingegangen ist, mit der Begründung, dass eine Identitätsprüfung nicht erfolgen könne, sei ebenso konstruiert wie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Erwerberkonstellation. Erwerber des Grundstückes sei die nicht rechtsfähige Stiftung …, deren Bestehen mit den – jederzeit öffentlich zugänglichen und einsehbaren – Urkunden Nr. 585/2013 und 669/2013 des Notars …, …, bestätigt werde. Nach Auffassung des Beteiligten sei die Feststellung seiner Identität weder fraglich noch problematisch, weil er amtsbekannt, gerichtsbekannt, dem Notar seit Jahren persönlich bekannt und in den lokalen und auch überregionalen Medien präsent sei. Nach Sinn und Zweck des Geldwäschebekämpfungsgesetzes sei es reine Förmelei, von dem Beteiligten einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu verlangen, weil es amtsbekannt sei, dass er einen solchen der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren nicht mehr besitze. Dies sei auch nicht erforderlich, weil seine Identität in geeigneter Weise über andere Nachweise festzustellen sei, wie es in § 11 Abs. 3 und Abs. 5 GwG vorgesehen sei, und er bietet an, alle Angaben gemäß § 11 Abs. 4 GwG zu machen und auch in geeigneter Weise belegen zu können. Überdies sei er als Staatsoberhaupt eine „exponierte Person“ gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 1 a) GwG, weil amtsbekannt sei, „(…) dass Wir, …, Menschensohn des … und der …, aus dem Hause …, zugleich Oberster So[…]