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Verzögerte Übernahme in Beamtenverhältnis – Schadensersatz

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen –  Az.: 6 A 439/20 – Beschluss vom 24.04.2020

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils allein im Hinblick auf die Feststellung geltend, ein Schadensersatzanspruch habe ihr (auch) nicht wegen der Verletzung der Verpflichtung zugestanden, ihre Ernennung noch vor Ablauf des 9. Juli 2012 vorzunehmen. Denn eine solche Verpflichtung des beklagten Landes, die die Klägerin aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten möchte, habe nicht bestanden. Vielmehr stehe es dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens weitgehend frei, zu welchem Zeitpunkt er eine Planstelle besetzen wolle, solange seine Entscheidung nicht von Willkür oder sachwidrigen Erwägungen getragen werde. Für Letzteres bestünden keinerlei Anhaltspunkte; vielmehr habe sich die Bezirksregierung in sachlich nachvollziehbarer und vertretbarer Weise für eine Einstellung der Klägerin zu einem in Schulkreisen üblichen Termin, nämlich zum Ablauf der Sommerferien, entschieden.

Diese zutreffenden Ausführungen stellt der Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage. An ihrer Tragfähigkeit ändert es nichts, wenn dem beklagten Land bekannt gewesen sein mag, dass die Klägerin sich – aus freien Stücken und, soweit erkennbar, ke[…]


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