OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 62/19 – Urteil vom 24.04.2020
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind die einzigen gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge ihres Großvaters, des am 11.05.2016 verstorbenen G.
Dieser hatte in Anwesenheit eines Freundes am 28.12.2014 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt errichtet:
Mein letzter Wille!
Hiermit widerrufe ich alle meine bisherigen Verfügungen.
Mein Enkel E soll allein mein verbliebenes Vermögen erben. Land, Hofstelle,…, Bar- und Sparvermögen.
Mein Enkel F geboren 10.04.1977 hat seinen gesamten Erbteil bereits genommen. Meine Spareinlagen bei der … ca. mindestens 65.000 EUR.
E übernimmt die Vollmacht für meine … Belange.
Dies ist meine freie Entscheidung
Als Nachlassverwalter bestimme ich
Herrn A als Nachlassverwalter
Das Amtsgericht Kleve – 17 VI 439/16 – erteilte dem Beklagten am 05.07.2017 einen Erbschein als Alleinerbe. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger sei durch die testamentarische Verfügung des Erblassers der Pflichtteil entzogen worden. Hintergrund sei, dass der Kläger das vom Erblasser bei der Sparkasse L unterhaltene Wertpapierdepot, das zum 31.12.2007 einen Wert von 69.618,48 EUR aufgewiesen habe, aufgelöst und mit dem daraus erzielten Erlös sich ein Depot bei der X eingerichtet habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen.
Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und zur Erstellung eines Wertermittlungsgutachtens für das Grundstück T sowie die landwirtschaftlichen Flächen bezogen auf den Stichtag 11.05.2016 verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger als Pflichtteilsberechtigter vom Beklagten die geforderten Auskünfte gemäß § 2314 Abs. 1 BGB verlangen könne. Dem Kläger sei der Pflichtteil nicht wirksam entzogen worden. Es sei weder eine ausdrückliche Entziehung des Pflichtteils noch eine schriftliche Angabe eines Entzugsgrundes im Sinne der §§ 2333, 2336 BGB im Testament des Erblassers erfolgt.
Hiergegen ri[…]