OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 44/20 – Beschluss vom 23.04.2020
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.
Geschäftswert: 86.333,29 €
Gründe
I.
Die am 28. Dezember 1995 geborene Beteiligte zu 1 ist die Enkelin, der am 17. März 1992 geborene Beteiligte zu 2 ist der Enkel des Erblassers.
Mit notariell beurkundetem Testament vom 28. Juli 1997 (Notar W. B.) setzte der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 zu seinen Erben zu je ½ ein und bestimmte:
„Mein Sohn …, Vater der Erben, soll den Nachlaß verwalten in eigener Verantwortung. Die so angeordnete Verwaltung des Nachlasses endet für jeden der Erben mit der Vollendung des jeweils 30. Lebensjahres.“
Mit notariell beurkundetem Testament vom 26. Juni 2002 (Notar F. S.) bestimmte der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 zu seinen Erben zu je ½. Er ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker. Ferner bestimmte er:
„Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlaß für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlaß an die Erben zu übergeben bzw. auszuzahlen.“
Am 17. September 2003 erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 3 Testamentsvollstreckerzeugnis.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 haben die Beteiligten zu 1 und 2 „die Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses“ beantragt. Sie machen geltend, die im Testament festgelegte Bedingung zum Antritt des Erbes, nämlich das Erreichen des 25. Lebensjahres durch die Beteiligte zu 1, sei mit ihrem 24. Geburtstag eingetreten. Dass dem Erblasser der Unterschied zwischen dem Erreichen und der Vollendung eines Lebensjahres bewusst gewesen sei, ergebe sich aus der abweichenden Formulierung im Testament vom 28. Juli 1997.
Der Beteiligte zu 3 ist dem entgegengetreten. Er trägt vor, er habe den Notar F. S. in Wesel, der das Testament beurkundet habe, gefragt, wie die Formulierung „bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat“ zu verstehen sei. Dieser habe mitgeteilt, dass dieser Zeitpunkt im Dezember 2020 eintreten werde.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hat das Nachlassgericht den Antrag auf „Aufhebung der Testamentsvollstreckung“ zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Testamentsvollstreckung sei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Beteiligten zu 1 angeordnet und ende demnach erst am 28. Dezember 2020.
Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 u[…]