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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkosten bei Grundstückskauf – Geschäftswert bei Kaufpreiserhöhungen/Reduzierungen

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OLG Jena – Az.: 4 W 321/19 – Beschluss vom 23.04.2020

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 20.08.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14.08.2019, Az. 3 OH 42/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 333,20 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten die Feststellung der Berechtigung seiner Kostenrechnung Nr. M …-2014 vom 22.04.2014 in puncto „Fälligkeitsmitteilung“. Die Gebühr hierfür hat er aus einem Geschäftswert von 565.000,00 € berechnet. Dies beruht auf einer Herabsetzung des Grundstückskaufpreises aus einer notariellen Urkunde vom 12.03.2013 (UR-Nr. M …/2013) von ursprünglich 800.000,00 € auf 565.000,00 € mittels Nachtragsurkunde vom 16.04.2014 (UR-Nr. M …/2014). Aufgrund einer Revision der Ländernotarkasse hat diese eine Beanstandung ausgesprochen und die Auffassung vertreten, der Geschäftswert belaufe sich nur auf den Differenzbetrag von 235.000,00 €. Die Gebühr für die Fälligkeitsmitteilung betrage daher nicht 547,50 €, sondern nur 267,50 €. Der Landgerichtspräsident hat daraufhin den Antragsteller angewiesen, die Kostenrechnung entweder entsprechend herabzusetzen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Antragsteller hat sodann gerichtliche Entscheidung beantragt und die Auffassung vertreten, der Fall sei im Gesetz nicht geregelt. Die bestehende Regelungslücke sei durch Auslegung zu schließen. Maßgeblich sei nicht der Differenzbetrag, sondern der herabgesetzte endgültige Kaufpreis. Beide Urkunden stünden im Zusammenhang und dürften nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass er bereits aus dem ursprünglichen Kaufvertrag eine Fälligkeitsmitteilung erteilt und abgerechnet habe.

Die Kostenschuldnerin (Antragsgegnerin) hat sich nicht geäußert.

Das Landgericht hat nach Einholung einer erneuten Stellungnahme der Ländernotarkasse und Anhörung des Landgerichtspräsidenten die Kostenrechnung vom 22.04.2014 durch Beschluss vom 14.08.2019 entsprechend der Beanstandung der Ländernotarkasse und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer um einen Betrag von 333,20 € herabgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 16.08.2019 formlos zugegangen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.08.2019, eingegangen am selben Tag, sofortige […]


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