LG Hamburg – Az.: 318 O 194/19 – Urteil vom 17.04.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.160,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag geltend, den der Kläger bei der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG abgeschlossen hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches sich auf den Kauf und den Einzug von notleidenden Forderungen spezialisiert hat. Sie kauft von anderen Unternehmen und Kreditinstituten Forderungen auf, welche aus bereits beendeten Vertragsverhältnissen resultieren und von den jeweiligen Gläubigern bislang noch nicht eingezogen werden konnten.
Der Beklagte schloss am 08.10.2007 unter der Kontonummer … einen Darlehensvertrag bei der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG (im Folgenden: D. Bank) ab. Als Nettodarlehensbetrag wurde ein Betrag in Höhe von 45.600,00 € bei einem nominalen Zinssatz von 11,75 % (effektiv: 12,64 %) vereinbart. Auf Seite 3 des Vertrages befindet sich eine Widerrufsbelehrung. Wegen der näheren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Im Verlauf des Jahres 2014 geriet der Beklagte mit Ratenzahlungen in Verzug. Er wurde von der D. Bank mit Schreiben vom 14.7.2014 und vom 14.8.2014 wegen rückständiger Raten angemahnt. Mit dem Schreiben vom 14.08.2014 wurde dem Beklagten angedroht, den Vertrag zu kündigen und den Restkreditbetrag in Höhe von 16.939,86 € in einer Summe zu verlangen. Wegen des genauen Inhalts der Mahnschreiben wird auf die Anlagen K2 und K3 verwiesen.
Die D. Bank erstellte ein Schreiben mit Datum vom 15.9.2014, mit dem sie die Kündigung des Darlehensvertrages mit Wirkung zum 29.09.2014 erklärte und den Beklagten aufforderte, die noch ausstehende Restschuld in Höhe von 17.160,13 € zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K4 verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen ist.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte die D. Bank dem Beklagten mit, dass die Forderung aus dem Darlehensvertrag nebst allen Nebenrechten an die Klägerin, damals noch unter L. H. GmbH firmierend, abgetreten worden sei, weshalb bezüglich der Forderung keine rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen mehr zwischen dem Beklagten und der D. Bank […]