Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung Belastungsvollmacht in notariellem Grundstückskaufvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 29/20 – Beschluss vom 23.04.2020

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 12.12.2019 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I.

Durch notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2019, UR-Nr. 01/2019 (Bl. 181 ff. d. A.), hat die Antragstellerin als in Abt. I des Grundbuchs eingetragene Eigentümerin den betroffenen Grundbesitz an A (im Folgenden: Käufer) verkauft. In § 4 des Vertrags ist der Kaufpreis geregelt; hier finden sich auch Regelungen zur Kaufpreisfälligkeit. Die Vertragsparteien haben in § 6 des Vertrags die Auflassung erklärt. Unter § 5 „Belastungsvollmacht“ des Vertrags findet sich folgende Regelung:

„Um die Sicherung von Darlehen, die der Kaufpreiszahlung dienen, schon vor Eigentumsumschreibung zu ermöglichen, verpflichtet sich der Verkäufer, aber für Rechnung des Käufers, das Kaufobjekt mit – ggf. sofort vollstreckbaren – Grundpfandrechten zu Gunsten deutscher Geldinstitute in beliebiger Höhe samt Zinsen und etwaigen Nebenleistungen zu belasten, jedoch ohne die persönliche Haftung oder Kosten zu übernehmen.

Solche Belastungen übernimmt der Käufer mit Eigentumsumschreibung auch zur dinglichen Haftung. Alle hieran bis zur Eigentumsumschreibung entstandenen Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche werden mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt etwaiger Zinsen auf den Käufer – ggf. im angegebenen Anteilsverhältnis – übertragen; entsprechende Grundbuchberichtigung wird vorsorglich bewilligt.

Hinsichtlich dieser Grundpfandrechte vereinbaren die Vertragspartner bereits jetzt Folgendes:

Zahlungsansprüche, durch die sie erstmals valutiert werden, werden mit der Maßgabe, dass sie zur Bezahlung des Kaufpreises gemäß den Regelungen in § 4 zu verwenden sind, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.

Deshalb dürfen Gläubiger diese Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nur als Sicherheit für solche Zahlungen verwenden, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein unwiderruflicher Zahlungsauftrag erteilt.

Der amtierende Notar wird angewiesen, die Eintragung der Grundpfandrechte im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn ihm die Grundpfandrechtsgläubiger bestätigt haben, dass die Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nur als Sicherheit für diese Zahlung dienen und dass die Grundpfandrechtsgläubiger im Falle der Rückabwicklung […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv