OLG Braunschweig – Az.: 3 W 37/20 – Beschluss vom 24.04.2020
Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar – Nachlassgericht – vom 12.09.2019 – 7 VI 299/19 L – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die noch unbekannten Erben des Erblassers. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Goslar hat mit Beschluss vom 21.05.2019 – 7 VI 299/19 – Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers angeordnet und den Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt.
Mit Schreiben vom 02.07.2019 teilte der Nachlasspfleger mit, dass ein wesentlicher Teil des Nachlasses aus einem Depot bestehe. Die Werte dieses Depots unterlägen Kursschwankungen. In Bezug auf einen Depotwert sei in einem an den Erblasser adressierten Schreiben der Braunschweigischen Landessparkasse vom März 2019 der Verkauf angeraten worden. Es handele sich bei dem Depot nicht um eine mündelsichere Anlageform. Der Nachlasspfleger habe zu prüfen, ob eine Umwandlung in eine solche Anlageform zur Vermeidung von Anlagerisiken geboten sei. Aufgrund der Schwankungen des Depots bzw. der Depotwerte könne ein Anlagerisiko nicht verneint werden. Zur Sicherung des Depots sei deshalb der Verkauf des Depots angedacht. Die Erlöse sollten anschließend dem Sparkonto gutgeschrieben werden. Vor diesem Hintergrund beantragte er gemäß § 1812 BGB die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots zugunsten des Sparkontos des Erblassers.
Das Nachlassgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 08.07.2019 Rechtsanwalt K. als Verfahrenspfleger zur Vertretung der unbekannten Erben innerhalb des Genehmigungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 16.07.2019 legte der Nachlassverwalter ein vorläufiges Nachlassverzeichnis zum Stichtag 06.02.2019 vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Erblasser über Immobilien im Wert von ca. 443.000 €, Giro-, Spar- und Kapitalkontobestände in Höhe von ca. 197.000 € sowie Depotwerte in Höhe von ca. 1.040.000 € verfügte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Nachlassverzeichnisses Bezug genommen (Bl. 29–31 d.A.).
Mit Schreiben vom 06.08.2019 nahm der Verfahrenspfleger zum Antrag des Nachlasspflegers wie folgt Stellung. Der Depot[…]