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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einziehung in Strafsachen – Unterbleiben Vollstreckung bei Wegfall Bereicherung

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LG Bochum – Az.: II-12 KLs – 450 Js 18/16 – 6/19, II-12 KLs 6/19, 12 KLs – 450 Js 18/16 – 6/19, 12 KLs 6/19 – Beschluss vom 24.04.2020

1. Es wird angeordnet, dass die die Vollstreckung der mit Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 getroffenen Einziehungsentscheidung unterbleibt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Die Kammer hat den Angeklagten mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 23.04.2019 wegen Untreue in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt (Az. 12 KLs-450 Js 18/16-5/18).

Nach den Urteilsfeststellungen entnahm der Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 einen Betrag in Höhe von 000.000,00 EUR aus dem Vermögen des Vereins „C“, kurz „C1“, als dessen alleiniges Vorstandsmitglied und 1. Vorsitzender der Angeklagte fungierte, um das Geld für sich und seinen Lebensunterhalt zu verwenden. Bei diesen Geldern handelte es sich um Fördergelder, die dem Verein aus dem Grunde zuflossen, weil die Fördermitglieder von einer zweckgemäßen Verwendung – der Förderung und Unterstützung bedürftiger Menschen – ausgingen. Dem Angeklagten war spätestens Ende 0000 bewusst, dass angesichts der Kosten für die Verwaltung, Telefon, Miete, Fahrzeuge und Gehälter eine finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Projekte im Sinne des Vereinszwecks nicht mehr möglich war. Vielmehr war ihm daran gelegen, sich letztendlich selbst zu verwirklichen.

Durch Beschluss vom 24.03.2017 eröffnete das Amtsgericht C2 (00 IN 000/00) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen des „C1“ das Insolvenzverfahren. Der Verein ist inzwischen aufgelöst.

Zum Zeitpunkt seiner Verurteilung hatte der Angeklagte Schulden beim Finanzamt in nicht näher aufklärbarer Höhe. Ferner gab er zum wiederholten Male – letztmalig feststellbar am 00.00.0000 – eine eidesstattliche Versicherung ab. Seit dem Scheitern seiner letzten selbstständigen Tätigkeit im Jahr 0000 lebt er von staatlichen Unterstützungsleistungen nach dem SGB II.

Wegen der der weiteren Feststellungen zur Person des Angeklagten sowie zur Sache wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer vom 23.04.2019.

Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 10.04.2019 hat die Kammer beschlossen, u.a. das Verfahren über die Einziehung des Taterlangten bzw. des Wertes des Taterlangten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der §§ 422, 423 StPO abzutrennen (Az. 12 KLs-450 Js 18/16-6/19).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.10.2019 hat d[…]


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