Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 1 U 60/19 – Beschluss vom 27.04.2020
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O 1737/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.05.2020 gegeben.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens geltend.
Der Beklagte hatte mit Vertrag vom 25.05.2009 bei der A.-Bank ein Verbraucherdarlehen über einen Gesamtbetrag von EUR 12.301,42 aufgenommen. Mit Schreiben vom 04.08.2010 kündigte die A.-Bank den Darlehensvertrag, nachdem der Beklagte mit aufeinanderfolgenden Raten von mehr als 5 % des Nennbetrags des Darlehens in Rückstand geraten war und die Bank zuvor die Zahlung der ausstehenden Raten unter Androhung der Fälligstellung des Restsaldos angemahnt hatte. Im Schreiben vom 04.08.2010 erklärte die A.-Bank weiter, den ausstehenden Gesamtbetrag von EUR 8.455,06 zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen und den Betrag bis zum 17.08.2010 zu erwarten und dass sie bei fruchtlosem Fristablauf alle notwendigen Maßnahmen zur Realisierung ihrer Forderung einleiten werde. Die A.-Bank teilte dem Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2016 die Abtretung ihrer Forderung gegen den Beklagten mit und die Klägerin macht hieraus Rückzahlungsansprüche i.H.v. EUR 7.859,74 gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hat diesem Anspruch gegenüber die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O 1737/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit dem der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von EUR 7.859,74 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Für diesen Anspruch gelte nicht die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, da diese Vorschrift auf gekündigte Verbraucherdarlehen keine Anwendung finde un[…]