AG Hannover – Az.: 474 C 13200/19 – Urteil vom 04.05.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm bewohnte Wohnung im Hause … Hannover, im Erdgeschoss links, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Bad nebst Nebengelasse zu einer Wohnfläche von 42,22 m2 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar hinsichtlich der Räumung nach Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.430,00 €, die sich im Falle einer nicht fristgerechten Räumung für die Zeit ab Oktober 2020 für jeden angefangenen Monat um 285,58 € erhöht. Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis einschließlich zum 30.07.2020 gewährt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der von diesem gemieteten Wohnung in der … Hannover.
Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag vom 01.01.2008 die streitgegenständliche Wohnung an den Beklagten. Am 23.08.2019 wurde der Klägerin bekannt, dass der Beklagte sog. „Polenböller“ zuhause lagerte, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Aufgrund dessen wurde der Beklagte im Zuge eines Strafverfahrens durch einen Strafbefehl zu 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung zum 30.06.2020, aufgrund unzumutbaren Mieterverhaltens – was zwischen den Parteien streitig ist. Der Kündigung widersprach der Beklagte mit dem Verweis auf den Grad seiner Behinderung von 30 Prozent.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gefährlichen Sprengstoff in seiner Wohnung gelagert. Dieser könne nur dem Zwecke dienen, Menschen oder Tiere verletzen zu wollen. Ferner behauptet die Klägerin, dass die Substanz des Wohnhauses, sowie die Unversehrtheit der Mitmieter durch die Sprengkörper gefährdet seien.
Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung … Hannover, EG links, ein Zimmer, Küche, Bad nebst Nebengelasse zu einer Wohnfläche von ca. 42,22 m2 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen.
2. hilfsweise, d[…]