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Fehlen Eröffnungsbeschluss stellt ein absolutes Verfahrenshindernis dar

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OLG Köln – Az.: 1 RVs 240/19 – Beschluss vom 04.02.2020

Hinsichtlich des Falles 5 der Urteilsgründe (Tat vom 12. April 2018 zum Nachteil der Fa. A, B) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte im Hinblick auf die verhängte zweite Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird.

Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Siegburg hat die Angeklagte am 14. Mai 2019 wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht in Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO verworfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung sachlichen Rechts und insbesondere rügt, dass es hinsichtlich der Anklage vom 7. Juni 2018 (Tat vom 12. April 2018 zum Nachteil der Fa. A, B) an einem Eröffnungsbeschluss fehle.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel führt zur Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Tat vom 12. April 2018 und zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich der Tat vom 12. April 2018 besteht das Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses.

a) Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt ein absolutes Verfahrenshindernis dar, das zur Verfahrenseinstellung führt (BGH StV 1983, 318; BGH, StV 2015, 740; SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 26.09.2003 – Ss 388/03 – = NStZ-RR 2003, 49 [50]; SenE v. 09.08.2005 – 8 Ss 34/05 -; SenE v. 11.08.2009 – 81 Ss 35/09 -; SenE v. 22.05.2012 – III-1 RVs 79/12 -; SenE v. 29.06.2016 – III-1RVs 128/16 -; SenE v. 25.09.2018 – III-1 RVs 191/18 -).

b) Der Senat berücksichtigt dieses Verfahrenshindernis auch auf die gegen ein Verwerfungsurteil gerichtete Sachrüge.

aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO (bzw. – gleichsinnig – § 74 Abs. 2 OWiG) allein erhobene Sachrüge die Prüfung veranla[…]


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