AG Frankfurt – Az.: 412 Cs 166/19 – Beschluss vom 03.12.2019
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten, einem Asylsuchenden aus dem Iran, mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 06.11.2019 vor, am 09.09.2019 in Berlin und anderen Orts sich entgegen § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: AufenthG) in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, obwohl er ausreisepflichtig gewesen sei und seine Abschiebung nicht ausgesetzt gewesen sei, und entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG.
Im Einzelnen wird ihm zur Last gelegt: „Nachdem Sie sich zunächst von Schleusern für ein Entgelt in Höhe von 8.000,00 € und der Überlassung Ihres Reisepasses an diese, von Serbien nach Athen haben verbringen lassen, reisten Sie, nachdem Sie sich dort 14 Monate aufgehalten haben, am 09.09.2019 nach Deutschland ein. Da ihnen bewusst war, dass Sie die, für einen iranischen Staatsbürgern notwendigen Dokumente für eine legale Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt nicht besaßen, nutzten Sie bewusst eine spanische ID-Karte, welche für eine andere Person ausgestellt worden war, um eine berechtigte Einreise vorzutäuschen. Wissentlich, dass Ihre Einreise und der Aufenthalt in Deutschland, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen strafbar sein wird, nahmen Sie das Strafbare Ihrer Handlung zur Umsetzung Ihrer Absicht, nach Deutschland zu gelangen und hier ein Asylbegehren zu äußern, in Kauf. Am 10.09.2019 gaben Sie sich den deutschen Behörden zu erkennen, äußerten, wie es Ihre Absicht vor Reiseantritt war, in Deutschland ein Asylbegehren und beantragten zugleich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.“
Das Gericht hat die Staatsanwaltschaft unter Vorlage der Akte auf Folgendes hingewiesen: „Der Angeschuldigte ist, soweit ersichtlich, im Ermittlungsverfahren nicht als Beschuldigter zu dem im Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erhobenen Vorwurf angehört worden. Es soll geklärt werden, weshalb so verfahren worden ist.“
Hierauf hat sich die Staatsanwaltschaft wie folgt geäußert: „Es handelt sich um eine Tat die im Hinblick auf die angedrohte Strafe (im unteren Berei[…]