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Duldungspflicht bei Lichtimmissionen durch nächtliche Beleuchtung Tiefgaragenzufahrt

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LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 9 S 46/19 – Urteil vom 05.05.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 22.05.2019, Az. 7 C 21/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz in Abänderung von Ziff. 4 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils von der Klägerin zu 43 % und von der Beklagten zu 57 % zu tragen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Lichtimmissionen im Zusammenhang mit der nächtlichen Beleuchtung der Tiefgaragenzufahrt der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr und ihrem Ehemann genutzten Wohnung im Anwesen XX in XX, welche in Sichtweite zu der im Gemeinschaftseigentum der Mitglieder der beklagten WEG XX befindlichen Tiefgaragenzufahrt liegt. Diese wird bei Dunkelheit durch eine Mastleuchte erhellt. Es kommt zu Lichteinfall auf den Balkon und in die Wohnung der Klägerin.

Die Klage hatte zunächst andere Mastleuchten zum Gegenstand, die sich auf dem angrenzenden Parkplatz befinden. Nach der Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch die Beklagte akzeptiert die Klägerin den dortigen Zustand inzwischen. Im Zuge der Arbeiten wurde aber die nunmehr streitgegenständliche Laterne mit einer LED-Leuchte ausgestattet.

Die Klägerin behauptet insbesondere, dass von dieser Mastleuchte Blendwirkungen ausgingen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Wohnung darstellten.

(Symbolfoto: Von hxdyl/Shutterstock.com)

Die Beklagte hält dies für übertrieben und behauptet namentlich, die Blendwirkungen seien untergeordneter Natur, ortsüblich und im Ergebnis jedenfalls zu vernachlässigen.

Durch das der Beklagten am 28.05.2019 zugestellte Urteil vom 22.05.2019, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die am 28.06.2019 eingelegte und mit am 27.09.2019 nach Fristverlängerung bis […]


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