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Berufsfähigkeitsprognose auf Grundlage statistischer Werte

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 54/18 – Beschluss vom 06.05.2020

Der Senat erwägt nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.07.2018 – N 4 O 47/16 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 05.08.2015 verstorbenen Ehemannes B. S.. Sie macht für die Zeit ab dem 01.06.2014 bis zum Tod ihres Ehemannes Ansprüche aus zwei Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung gegen die Beklagte geltend.

Der Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, die jeweils neben den Kapitalleistungen bei Tod und bei Vertragsablauf für den Fall der Berufsunfähigkeit eine Rente vorsahen. Die Rente sollte jeweils bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % gezahlt werden. Außerdem sollte der Versicherungsnehmer im Falle der Berufsunfähigkeit von der Beitragsleistung befreit werden. Die im Versicherungsfall zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente sollte sich durch erwirtschaftete Überschussanteile im Laufe der Zeit erhöhen. Zum 01.06.2014 hatte sich auf diese Weise eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 336,37 € (für den Vertrag mit den Endziffern 00) und in Höhe von monatlich 894,59 € (für den Vertrag mit den Endziffern 01) ergeben. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die beiden vorgelegten Versicherungsscheine vom 16.10.1996 und vom 25.06.2003 (Anlage K 1 und K 2) verwiesen, die für die bereits früher abgeschlossenen Verträge den Stand zu dem jeweils im Versicherungsschein angegebenen Datum wiedergeben.

Der Ehemann der Klägerin war als selbstständiger Kfz-Meister seit 1992 Inhaber eines Kfz-Reparaturbetriebs, in dem Pkws, Lkws und Arbeitsmaschinen repariert wurden. Die Klägerin führte in diesem Betrieb als Angestellte in Teilzeit Büroarbeiten aus. Der Ehemann der Klägerin arbeitete selbst als Inhaber in der Werkstatt mit.

Im Mai 2014 wurde bei dem Ehemann der Klägerin ein Pankreaskarzinom (Bauchspeicheldrüsenkrebs) diagnostiziert. Es folgte eine Operation mit einer anschließenden längeren Chemotherapie. Der Ehemann der Klägerin hoffte zunächst auf eine Wiederherstellung seiner Gesundheit. Ende Januar 2015 traten Lebermetastasen auf. Die anschließende erneute Chemotherapie konnte die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und den Tod des Ehemanns der Klägerin am 05.08.2015 nicht verhinde[…]


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