LG Frankfurt – Az.: 2-09 S 2/20 – Beschluss vom 07.05.2020
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.237,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Kammer ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.03.2020 Bezug genommen. Soweit die Klägerin diesem mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2020 entgegengetreten ist, vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Im Einzelnen:
(Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com)Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Erledigungsfeststellung hinsichtlich der Anfechtungsklage zu Top 6. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass eine Erledigung hätte festgestellt werden müssen, da ein erledigendes Ereignis vorlag, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass ein neuer Beschluss am 15.02.2019 gefasst wurde, der inzwischen auch bestandskräftig ist, doch begründet allein der Umstand, dass die Wohnungseigentümerversammlung damit einen neuen den zuvor gefassten angegriffenen Beschluss ersetzenden Beschluss gefasst hat, nicht die Annahme, dass dieser erste Beschluss unwirksam war. Vielmehr hat sich der zur Abgeltung durch das Bauunternehmen angebotene Betrag zwischenzeitlich von 45.000,- € auf 70.000,- € erhöht, so dass die Wohnungseigentümer angesichts dieser höheren Abgeltung nunmehr auf einen Austausch der Attikableche verzichtet haben und dafür die obige Summe in die Rücklage durch[…]