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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigung durch Immuntherapie

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 73/18 – Urteil vom 08.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.5.2018, Az. 3 O 355/17, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 77.300 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherung Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen eines behaupteten Impfschadens.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 10.1.2013 (Anlage K1, BI. 9 ff. d.A.) und die Änderungsmitteilung der Beklagten vom 13.11.2015 (Anlage B1, BI. 130 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (BI. 174 ff. d.A., nachfolgend: AUB 2012) zugrunde.

Der Kläger leidet unter schubförmig verlaufender multipler Sklerose. Aus diesem Grund wurden ihm seit dem Jahr 2007 Infusionen mit dem Medikament Tysabri verabreicht, das den Wirkstoff Natalizumab enthält.

Der Kläger erhielt (wohl) am 18.3.2017 eine Infusion mit Natalizumab. Im Anschluss hieran kam es bei ihm zunächst zu einem akuten Schwankschwindel und einer Gangverschlechterung sowie zu einer merkbaren Schwächung der Beine sowie zu Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen. Am 31.3.2016 wurde er mit diesen Symptomen ins Krankenhaus eingewiesen. Dort wurde eine progressive multifokale Leukenzephalopathie (PML) in Form einer entzündlichen flächigen Läsion im Bereich des linken Kleinhirns diagnostiziert. Er befand sich bis zum 9.4.2016 in stationärer Behandlung der neurologischen Klinik in … . Am 22.5.2016 kam es als Folge der PML zu einer linksseitigen Volllähmung. Daraufhin begab er sich bis zum 22.6.2016 erneut in stationäre Behandlung in die neurologische Klinik in … . Anschließend begab er sich in stationäre Behandlung der neurologischen Fach- und Rehabilitation Klinik … in … . Er leidet unter starken Gleichgewichtsstörungen, kann sich nicht mehr selbst versorgen und ist zwischenzeitlich in Pflegestufe 3 eingestuft. Die Beeinträchtigungen si[…]


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