AG Köln – Az.: 222 C 84/20 – Urteil vom 07.05.2020
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird folgendes angeordnet:
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die Bewohnbarkeit und Abgeschlossenheit der im 3. Obergeschoss rechts in der E-straÃe 0 in Köln befindlichen Wohnung wieder herzustellen, insbesondere durch Wiederherstellung der Decke, der AuÃenwände einschlieÃlich der Fenster sowie der Innenwände einschlieÃlich der zwischen dem Kinderzimmer und der Küche befindlichen Innenwand, und den Verfügungsklägern den ausschlieÃlichen unmittelbaren Alleinbesitz an der Wohnung unmittelbar nach Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten einzuräumen.
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, die in der E-straÃe 0, Köln, 3. Obergeschoss rechts gelegene Wohnung an Dritte zu vermieten und/oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin zu 1) ist Mieterin der im Tenor näher bezeichneten Wohnung. Diese bewohnt sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Verfügungskläger zu 2).
Die Verfügungsbeklagte ist, nachdem sie das Objekt von ihrer Mutter geerbt hat, auf Vermieterseite in das Mietverhältnis mit der Verfügungsklägerin zu 1) eingetreten. Die Miete für die rund 67 m² groÃe Wohnung betrug zuletzt 307 EUR zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 48 EUR pro Kopf.
Die Verfügungsbeklagte lässt das Gesamtobjekt derzeit sanieren. Die Parteien verhandelten über die Modalitäten der Sanierung und insbesondere über die Frage, ob die Verfügungsklägerin und ihr Lebensgefährte die Wohnung vorübergehend verlassen sollten, bereits seit 2019. Die Verfügungsbeklagte hatte angekündigt, dass das Dach insgesamt erneuert werden müsste. Die Einzelheiten der Verhandlungen zwischen den Parteien, insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtung der Verfügungskläger über die bei der anstehende Dachsanierung geplante Entfernung der Decken der von der Verfügungsklägerin zu 1) angemieteten Wohnung stehen zwischen den Parteien im Streit. Grundsätzlich waren sich die Parteien jedoch darüber einig, dass ein vorübergehender Umzug der Verfügungskläger für einige Wochen erforderlich sein würde und ihnen als Ausweichquartier von der Verfügungsbeklagten ein 1-Zimmer-Apartment im Erdgeschoss des Hauses zur Verfügung gestellt werden sollte
Am 06.01.2020 räumten die Verfügungskläger ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung. Sie gestatteten auÃerdem Arbeitern der Verfügungsbeklagten, das Mobiliar aus der Wohnung zu rÃ[…]