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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umkleidezeiten – Rüstzeiten – Wegezeiten – Feiertagsgutschriften

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 1569/19 – Urteil vom 07.05.2020

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 –60 Ca 14121/17 teilweise abgeändert und der Tenor demgemäß insgesamt neu gefasst.

1.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger jeweils für den Beklagten im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden), das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 14 Minuten (bestehend aus 7 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 7 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers für die Tage, an denen er tatsächlich seit dem 1. März 2017 gearbeitet hat, zu vergüten.

2.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 3,53 Stunden bzw. 3 Stunden und 32 Minuten gutzuschreiben.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.329,50 EUR festgesetzt.

V.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, Umkleidezeiten sowie Rüst- und Wegezeiten zu vergüten, den Umfang von Urlaub und Zusatzurlaub nach §§ 26, 27 TV-L und Zeitgutschriften für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage zu gewähren.

Der Kläger ist 50 Jahre alt (geb. ….. 1969) und seit dem 28. September 2009 beim beklagten Land als vollbeschäftigter Wachpolizist im Zentralen Objektschutz des Landes Berlin mit einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) beschäftigt. In einem anderen Gerichtsverfahren streiten die Parteien noch über die zutreffende Eingruppierung. Dort macht der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 geltend.

Die Arbeitszeit des Klägers richtet sich nach dem TV-L sowie einer „Geschäftsanweisung Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Objektschutz (ZOS)“ vom 5. Juni 2015. Dieses sogenannte „Metropolitan Arbeitszeitmodell ist seit dem 25. Juni 2015 probeweise in Kraft.

Die Wachpolizisten im Zentralen […]


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