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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangssache – Ordnungsgeldverhängung bei Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung

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AG Frankfurt – Az.: 456 F 5092/20 OGH 1 – Beschluss vom 07.05.2020

Die Kindesmutter, …, wird wegen Verstoßes gegen den Beschluss vom 09.04.2020 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von Euro 200,00 verpflichtet und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden, wird 1 Tag Ordnungshaft je Euro 100,00 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf Euro 1.000,00 festsetzt.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 wurde der Umgang der betroffenen Kinder mit ihrem Vater in Abänderung eines früheren Beschlusses neu geregelt, da die eingesetzte Umgangspflegerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Risikogruppe für schwere Verläufe der COVID-19-Erkrankung nicht entsprechend der ursprünglichen gerichtlichen Regelung physisch anwesend sein konnte. Ausweislich des Beschlusses vom 09.04.2020 zu Az. 456 F 5092/20 EAUG finden Umgänge aktuell jeden Samstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr ab dem 11.04.2020 statt.

Seit dem 11.04.2020 fanden keine Umgänge statt, weil der Vater positiv auf COVID-19 getestet wurde. Am 15.04.2020 erließ das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt eine Absonderungsverfügung gegen den Vater, die es mit Verwaltungsverfügung vom 21.04.2020 mit Wirkung zum selben Tag wieder aufhob. Am 27.04.2020 erhielt er von seiner Krankenversicherung die Nachricht, sein Test vom 23.04.2020 habe ergeben, dass kein Corona-Virus mehr nachgewiesen werden konnte. Mit Schreiben vom 30.04.2020, vorab per Fax versandt am selben Tag, teilte das Gericht mit, dass aufgrund der nachgewiesenen Genesung keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Umgangskontakte bestehen.

(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Am Samstag, den 02.05.2020 begab sich der Vater zum Wohnhaus der Mutter und rief, wie mit Beschluss vom 09.04.2020 geregelt, die Umgangspflegerin an. In der Zeit von 14.48 Uhr bis 15.15 Uhr blieben die Anrufversuche der Umgangspflegerin bei der Mutter erfolglos, da das Mobiltelefon der Mutter ausgeschaltet war. Die Umgangspflegerin hinterließ zwei Sprachnachrichten und schickte eine WhatsApp-Nachricht. Der Vater rief zwischenzeitlich erneut die Umgangspflegerin an und teilte ihr mit, die Mutter in ihrer Wohnung am Fenster geseh[…]


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