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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fiktive durchschnittliche Provisionen für Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 662/19 – Urteil vom 08.05.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2019 (4 Ca 1809/19) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.106,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 38% und die Beklagte zu 62%. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von fiktiven durchschnittlichen Provisionen für Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage.

Die Beklagte betrieb eine Physiotherapiepraxis bzw. eine Praxis für Krankengymnastik mit zeitweise acht Beschäftigten in K , wobei die Beklagte seit mehreren Jahren in F bzw. N wohnhaft ist. Die fachliche Leitung der Praxis übertrug die Beklagte ihrer Mitarbeiterin Frau S  H .

Die Klägerin war ab dem 01.12.2017 bei der Beklagten als examinierte Physiotherapeutin beschäftigt. Der am 16.08.2017 unterzeichnete Arbeitsvertrag, bezüglich dessen weiterer Regelungen auf Übrigen auf Bl. 24-31, 39-46 d.A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 6Vergütung / Gehalt

Die Arbeitnehmerin erhält 38% Provision (achtunddreißig Prozent) des von ihr selbst tatsächlich erwirtschafteten Umsatz als monatliches Bruttoarbeitsentgelt, aber mindestens 1.550,00 Euro brutto (eintausendfünfhundertfünfzig Euro brutto) monatlich. Nach erfolgreicher Probezeit wird die Provision angehoben. Die Provisionen werden mit dem Monatsgehalt ausgezahlt, in dessen Verlauf die jeweilige Verordnung (Rezept) von der Praxis zur Abrechnung an einen Kostenträger jeglicher Art weitergereicht werden.“

Die Beklagte erbrachte im Streitzeitraum (Dezember 2017 bis Mai 2018) folgende Bruttogehaltszahlungen an die Klägerin, während die Klägerin nach den Abrechnungen der Beklagten zugleich folgende Provisionen (brutto) gemäß § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages verdient hatte:

………….

Soweit es die Provision für Januar 2018 betrifft, gingen die Parteien zunächst von einem Betrag iHv. 1.686,58 Euro aus. Da hierin ein Betrag iHv. 7,60 Euro für eine Behandlung am 22.01.2018 enthalten war, der der Klägerin unstreitig nicht zusteht, da si[…]


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