OLG Koblenz – Az.: 2 OWi 6 SsRs 120/20 – Beschluss vom 07.05.2020
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die (vermeintliche) Versagung der Akteneinsicht ist erledigt.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h eine Geldbuße von 170,- Euro festgesetzt. Nach den Feststellungen befuhr er am 21. März 2019 um 11.37 Uhr mit einem Pkw die Bundesstraße B .. in … im dort auf 120 km/h beschränkten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h, gemessen mit einem Messgerät des Typs Riegl FG21-P (Laserpistole).
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am 16. Dezember 2019 eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er gleichzeitig beantragt. Nach Zustellung des Urteils am 13. Januar 2020 hat der Betroffene zunächst Beschwerde eingelegt mit der Begründung, ihm werde die beantragte Akteneinsicht verweigert. Die Sachakte wurde dem Verteidiger sodann am 21. Januar 2020 zur Einsicht zugesandt. Per Telefax vom 3. Februar 2020 hat der Betroffene das Rechtsmittel in der Folge begründen lassen; er beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Beschwerde gegen die vermeintliche Versagung der Akteneinsicht ist prozessual überholt und erledigt, weil dem Verteidiger antragsgemäß Akteneinsicht gewährt wurde.
III.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es ist weder geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, noch ist das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG).
1.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen es sich bei dem Messgerät Riegl FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt, welches bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messg[…]