AG Landau (Pfalz) – Az.: 2 OWi 123/20 – Beschluss vom 08.05.2020
I. Das Polizeipräsidium …, wird angewiesen, dem Verteidiger des Betroffenen die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung zur Verfügung zu stellen, sofern solche existieren. Ansonsten ist dem Verteidiger eine schriftliche Negativbescheinigung des Herstellers vorzulegen.
II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung der … Bußgeldbehörde … auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts … der Firma … im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der Geschwindigkeit.
Mit Schreiben vom 24.02.2020 hat die … Bußgeldstelle dem Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass eine Lebensakte nicht existiert.
Mit Stellungnahme des Herrn PHK … vom 20.03.2020 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass es nach Angaben der Firma … seit der Eichung am 29.05.2019 keine Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gegeben hat, die zu einer Aufbewahrungspflicht nach § 31 Abs.2 Nr. 4 MessEG geführt hätten.
Dies genügt nach Auffassung des Verteidigers nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OWiG zulässig und begründet.
Zwar besteht ein Recht auf Einsicht in die Lebensakte schon deshalb nicht, weil eine solche nicht existiert. Dokumente, die nicht existieren, können von der Bußgeldbehörde auch nicht beigezogen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer Lebensakte besteht auch nicht.
Das Gericht versteht den Antrag im Zusammenhang mit der Antragsbegründung daher so, dass er sich (hilfsweise) auf die Beiziehung von Reparatur-und Wartungsbescheinigungen nach § 31 MessG richtet.
Die Verwaltungsbehörde hat jedoch Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)). Dies folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG: Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden (LG Trier, Beschl[…]