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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebung gemeinsamer elterlicher Sorge bei getrenntlebenden Eltern

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OLG Frankfurt – Az.: 4 UF 45/20 – Beschluss vom 12.05.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die durch die Beschwerde verursachten Kosten werden dem Kindesvater auferlegt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 3.000 €.

Der Kindesmutter wird für das Rechtsmittelverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt. Die Höhe der von ihr auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu erbringenden monatlichen Raten wird festgesetzt auf 210 € ab September 2020. Die Berechnung der Ratenhöhe ergibt sich aus der (aus Datenschutzgründen nur der Ausfertigung für die Kindesmutter beigefügten) Anlage zu diesem Beschluss. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten ergeht noch eine gesonderte Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse.
Gründe
I.

Die seit September 2019 rechtskräftig voneinander geschiedenen Eltern streiten über die elterliche Sorge für ihre seit der Trennung im Jahre 2017 im Haushalt der Mutter lebenden gemeinsamen Kinder B (…) und C (…). Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen familiengerichtlichen Beschluss Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Familiengericht nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und persönlicher Anhörung der Beteiligten dem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für B und C unter Zurückweisung des gleichlautenden Antrags des Kindesvaters und seines Antrags auf Herausgabe der Kinder statt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Voraussetzungen für eine Übertragung des genannten Teilbereichs der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 BGB seien zu bejahen, weil jedenfalls insoweit zwischen den Kindeseltern kein Mindestmaß an Verständigung über die im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten mehr erzielt werden könne. Die Kindesmutter sei besser geeignet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Wesentliche Kindeswohlaspekte sprächen für eine Übertragung auf sie, vor allem das Kontinuitätsprinzip und der Kindeswillen. Da der Kindesmutter mit der Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen werde, fehle es dem Herausgabeantrag des Kindesvaters an der erforderlichen Grundlage.

Mit am 11.12.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben gleichen Datums gegen den ihm am 27.11.2019 zugestellten Besch[…]


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