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Fahrerlaubnisentziehung  wegen Amphetaminkonsums

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VG Gelsenkirchen – Az.: 9 K 4276/19 – Urteil vom 12.05.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums H.  vom 2. August 2019 wurde die Klägerin am 8. April 2019 um ca. 0.45 Uhr polizeilich kontrolliert. Auf Nachfrage der Polizeibeamten habe sie angegeben, dass sie unter ADHS leide und momentan 3 mal 20 mg Ritalin zu sich nehmen würde.

In der um 1.45 Uhr am gleichen Tag abgenommenen Blutprobe wies das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N.  mit Gutachten vom 29. Juli 2019 Amphetamin in einer Konzentration von 560 ng/ml in der Blutprobe nach.

Nach einem internen Vermerk der Beklagten vom 8. August 2019 erkundigte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten bei der für die Durchführung des Gutachtens vom 29. Juli 2019 zuständigen Frau bzgl. der Frage, ob die festgestellten Amphetamin-Werte durch die Einnahme von Ritalin entstanden sein könnten. Diesbezüglich wurde in dem Vermerk aufgenommen, dass Frau aufgrund der Durchführung einer gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung des Blutes der Klägerin ausgeschlossen habe, dass die festgestellten Amphetamin-Werte durch die Einnahme von Ritalin entstanden seien.

Mit Schreiben vom 8. August 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2019.

Mit Ordnungsverfügung vom 28. August 2019, welche der Klägerin am 4. September 2019 zugestellt wurde, entzog die Beklagte der Klägerin – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheids bei ihr abzugeben. Für die Amtshandlung setzte sie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 200,00 EUR zzgl. 3,50 EUR Zustellungskosten fest.

Zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde auf das toxikologische Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums N.  verwiesen. Danach stehe fest, dass die Klägerin Amphetamin zu sich genommen habe. Nach § 3 Straßenverkehrsg[…]


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