LG Köln – Az.: 11 OH 27/19 und 11 OH 28/19 – Beschluss vom 28.04.2020
Die Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 15.02.2017, ReNr. 16/1244b – dz über 99.424,50 EUR und vom 03.02.2017, ReNr. 16/1772 – pe über 39.637,12 EUR werden zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin vom 26.09.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurück gewiesen.
Eine Kostenerstattung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 15.02.2017, ReNr. 16/1244b – dz über 99.424,50 EUR und vom 03.02.2017, ReNr. 16/1772 – pe über 39.637,12 EUR.
Die Antragstellerin beauftragte den Antragsgegner im Jahre 2016 mit verschiedenen Amtstätigkeiten, insbesondere mit der Beurkundung einer Teilungserklärung in Bezug auf eine Seniorenwohnanlage nebst Veranlassung entsprechender Grundbucheintragung sowie mit der Abwicklung der entsprechenden, hierauf basierenden beurkundeten Kaufverträge.
Mit den angefochtenen Kostenberechnungen vom 15.02.2017 und vom 03.02.2017 rechnete der Antragsgegner seine Amtstätigkeiten ab. Wegen des Inhalts der Rechnungen wird auf Bl. 4 f. und 6 ff. der Akte verwiesen. Die Antragstellerin beglich die Rechnungen teilweise. In Höhe von 24.061,62 EUR blieben die Rechnungen unbeglichen.
Am 01.06.2017 wurden der Antragstellerin vollstreckbare Ausfertigungen der beanstandeten Rechnungen (Bl. 91 ff., 94 ff. d.A.) zugestellt (Bl. 93, 105 d.A.).
Randnummer5
Die Antragstellerin hält die Rechnungen teilweise für unberechtigt. Wegen der Einzelheiten ihrer Einwendungen wird auf Blatt 1 ff., 112 ff. d.A. verwiesen. Mit am 07.06.2019 bei Gericht eingegangenem Antrag vom selben Tag beantragt die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung über die Rechnungen.
Der Antragsgegner verteidigt seine Rechnungen inhaltlich und ist der Ansicht, dass die Anträge der Antragstellerin bereits gem. § 127 Abs. 2 GNotKG verfristet seien.
Nach Hinweis der Kammer vom 12.08.2019, Bl. 127 d.A. hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.09.2019 (Bl. 137 d.A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zwar sei die Frist des § 127 Abs. 2 GNotKG nicht eingehalten worden. Die Rechnungen des Antragsgegners würden aber entgegen § 7a GNotKG keine Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten. Dies führe ihrer Ansicht nach zwingend dazu, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen vor.
Der Antragsgegner[…]