OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 251/19 – Beschluss vom 30.04.2020
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – Grundbuchamt – vom 20. November 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten waren Miteigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr von Winkhausen Blatt …, Flur 6, Flurstücke 11 bis 13, 72 und 74 sowie Blatt …, Flur 6, Flurstück 128 verzeichneten Grundstücke, die mit drei Reihenhäusern bebaut sind. Das Grundstück Blatt …, Flurstück 74, war belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in Form eines Wohnungsrechts zu Gunsten der Beteiligten zu 3 und …, eingetragen in Abt. II Nr. 9 des Grundbuchs.
Dieses Wohnungsrecht beruht auf der notariell beurkundeten Erklärung (UR-Nr. 2../2006 des Notars P. T. in Mülheim an der Ruhr) der damaligen Grundstückseigentümerin (Flurstücke 11 – Gartenland und 74 – Hof- und Gebäudefläche) … vom 9. August 2006, die wie folgt lautet:
„Das Wohnungsrecht umfasst unter Ausschluss des Eigentümers die gesamten Räume im Hause …-Straße … (rechter Hauseingang, rechtes Hausteil) nebst Gartenland ausweislich der roten Umrandung des anliegenden Lageplans.“
sowie auf der notariell beurkundeten „Ergänzungsurkunde“ (UR-Nr. 2../2006) zu der vorbezeichneten Erklärung vom 24. August 2006:
„Ich … korrigiere die vorbezeichnete Wohnungsrechtsbestellungsurkunde dahingehend, dass das Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers ausschließlich die gesamten Räume im Hause …Straße … (rechter Hauseingang, rechter Hausteil) umfassen.“
Aufgrund Antrags der Beteiligten vom 13. Dezember 2018 wurden die im Grundbuch von Winkhausen Blatt …, Flur 6, Flurstücke 11 bis 13, 72 und 74 sowie Blatt …, Flur 6, Flurstück 128 gebuchten Grundstücke zu einem Grundstück im Rechtssinne vereinigt. Ferner wurde hinsichtlich der drei Reihenhäuser Wohnungseigentum gebildet, eingetragen in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von Winkhausen, Blätter …, … und … Das Sondereigentum wurde dahingehend aufgeteilt, dass der Beteiligte zu 2 die in Richtung Westen links gelegene Wohnung (Nr. 1, Blatt …3) erhielt, der Beteiligte zu 1 die mittlere (Nr. 2, Blatt …4) und die Beteiligten zu 3 und 4 die in Richtung Osten rechts gelegene (Nr. 3, Blatt …5). In den neu angelegten Wohnungsgrundbüchern wurde jeweils für das Flurstück 74 das Wohnungsrecht für Norbert Otter und die Beteiligte zu 3 als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen.
Unter dem 11. Oktober 2019 baten die Be[…]