Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Weisung zum Umzug in Großraumbüro

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 380/19 – Urteil vom 13.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. September 2019, Az.: 3 Ca 281/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Weisung vom 11. Juli 2018, die vorsieht, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz in einem Einzelbüro zu räumen und in ein Großraumbüro umzuziehen hat.

Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 1. März 2001 bei den US Stationierungsstreitkräften für die American Forces Network – Europe als Elektrotechniker für den Rundfunk der US Stationierungsstreitkräfte aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 20. Februar 2001 (Bl. 3 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AL II Anwendung. Das monatliche Grundgehalt des Klägers beträgt 4.763,46 € brutto entsprechend der Gehaltsgruppe C7/E bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

In der Abteilung AFN Europe Tech Services Maintenance Shop befinden sich Arbeitsplätze im Tech Services Shop („Großraumbüro“) sowie in insgesamt zehn Einzelbüros, die einzelnen Mitarbeitern explizit zugewiesen sind. Im Tech Services Shop befinden sich fünf Werkbänke sowie zwölf weitere Arbeitstische. In seiner Funktion als Elektrotechniker gehört es zur Hauptaufgabe des Klägers, die AFN-Übertragungen mit technischen Arbeiten und Wartungsarbeiten zu unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt sowohl vor Ort in den einzelnen Übertragungsstudios, an der Werkbank – einschließlich telefonischer Begleitung oder durch Fernwartung – sowie im Freien.

In der Dienststelle des Klägers ist eine aus einem Mitglied bestehende Betriebsvertretung errichtet. Der Kläger war in den Jahren 2014 bis einschließlich 2018 Betriebsvertretungsmitglied. In dieser Zeit war ihm ein Einzelbüro zugeteilt. Im Mai 2018 wurde der Kläger für den darauffolgenden Zeitraum nicht wiedergewählt. Dem nunmehr gewählten Betriebsvertretungsmitglied Y. wurde nunmehr ein Büro für Betriebsvertretungstätigkeiten zugeteilt.

Mit E-Mail vom 11. Juli 2018 (Bl. 25 d. A.) wurde dem Kläger die Weisung erteilt, sein Büro zu räumen und in ein Großraumbüro umzuziehen („You will need to relocate from the office that you currently occupy to one of the desks in the tech shop“).

Der Kläger informierte die US Stationierungsstreitkräfte über gesundheitliche Einschränkungen, weswegen diese ein betriebliches Eingliederungsmana[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv