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Kfz-Vollkaskoversicherung Deckungsklage

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Widerspruch zum Vorbringen in erster Instanz
OLG München – Az.: 10 U 6505/19 – Urteil vom 13.05.2020

1. Die Berufung des Klägers vom 15.11.2019 gegen das Endurteil des LG München I vom 11.10.2019 (Az. 25 O 3203/18) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistung aus seiner bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 17.852.056.3 bestehenden Vollkaskoversicherung verneint.

Der für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte auch nach der erneut durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme den ihm obliegenden Nachweis, dass die Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durch das von dem Kläger geschilderte Unfallereignis auf einem Parkplatz unterhalb der D. Brücke in München am 22.11.2017 entstanden sind, nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit ( § 286 ZPO) führen.

Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit (vgl. RGZ 15, 338 [339]; BGH NJW 1998, 2969 [2971]; BAGE 85, 140; Senat NZV 2006, 261, st. Rspr., vgl. etwa NJW 2011, 396 [397] und NJW-RR 2014, 601; KG NJW-RR 2010, 1113) und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen intersubjektiv vermittelten (vgl. § 286 I 2 ZPO), für das praktische Leben brauchbaren Grad von (persönlicher) Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] – Anastasia, st. Rspr., vgl. etwa NJW 2014, 71 [72] und VersR 2014, 632 f.; BAGE 85, 140; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]; Senat VersR 2004, 124; NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; SP 2012, 111), was[…]


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