Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 34/20 – Beschluss vom 19.05.2020
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Grünstadt vom 10. Dezember 2019 wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
4. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 12. August 2019 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dadurch erledigt.
Gründe
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Grünstadt hat den Angeklagten am 10. Dezember 2019 wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit an das Landgericht Frankenthal adressierten Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 „Rechtsmittel“ eingelegt. Der vorgenannte Schriftsatz trägt einen auf den 10. Dezember 2019 datierten Eingangsstempel des Amtsgerichts Grünstadt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2020, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat der Verteidiger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 30. Januar 2020 hat dieser mit auf den 7. Februar 2020 datierten Schriftsatz das Rechtsmittel als Revision benannt und diese mit am 21. Februar 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz mit der Sachrüge begründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts mit Verfügung vom 20. März 2020 zurückgenommen.
Die Revision des Angeklagten ist begründet und führt zu seinem Freispruch aus rechtlichen Gründen. Das festgestellte Verhalten rechtfertigt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung wegen einer Straftat.
I.
Die Revision ist zulässig erhoben. Der die Rechtsmitteleinlegung enthaltende Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 ist ausweislich des angebrachten Posteingangsstempels innerhalb der Wochenfrist der §§ 314, 341 StPO beim Ausgangsgericht eingegangen. Die versehentliche Adressierung des Schriftsatzes an das Landgericht hat sich somit nicht ausgewirkt. Weil der Angeklagte keine Frist versäum[…]