Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nacherbenvermerk im Erbschein nach Veräußerung der Nacherbenrechte an den Vorerben

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Braunschweig – Az.: 3 W 74/20 – Beschluss vom 14.05.2020

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Januar 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter – Nachlassgericht – vom 18. Dezember 2019 – 6 VI 964/18 – aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Antragstellerin den unter dem 25. Oktober 2018 beantragten Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk, die Verfahrenspflegerin und das Nachlassgericht halten einen solchen Vermerk für erforderlich.

Der Erblasser hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung und war bis zu seinem Tode mit der Antragstellerin verheiratet, die drei Kinder aus erster Ehe hat.

Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 21. August 1989 (Bl. 8–11 d. BA 6 IV 326/89) verfügte der Erblasser wie folgt:

Ich setze als meine alleinige Erbin meine Ehefrau … ein.

Sie ist jedoch nur Vorerbin und als solche von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist.

Als Nacherben bestimme ich meinen Sohn [Name, Geburtsdatum und Anschrift].

Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode der Vorerbin.

Für den Fall, dass meine Ehefrau als Vorerbin die von mir erworbene Wohnung [nähere Bezeichnung] veräußert, so hat sie die Hälfte des Verkaufserlöses nach Abzug der auf dem Grundbesitz liegenden Belastungen an den Sohn [Name] auszuzahlen.

Nach dem Tod des Erblassers übertrug sein nach wie vor kinderloser Sohn mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 2018 (beglaubigte Ablichtung Bl. 15–21 d.A.) seine Nacherbenrechte gegen Zahlung von 10.000,00 € auf die Antragstellerin, wobei beide davon ausgingen, dass dies der Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung entsprach.

Mit weiterer notarieller Urkunde vom 25. Oktober 2018 (Bl. 2–9 d.A.) beantragte die Antragstellerin einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk, der sie als Alleinerbin ausweist.

Die – zur Vertretung etwaiger unbekannter Abkömmlinge des Sohnes bestellte – Verfahrenspflegerin und das Nachlassgericht sind im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 (Bl. 42 f. d.A.) sowie im Schreiben vom 25. November 2019 (Bl. 69 d.A.) – auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – der Ansicht, der Erbschein könne nur mit Nacherbenvermerk erteilt werden; § 2069 BGB gehe einer Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft gemäß § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB hier vor. Dass der Erblasser die Eigent[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv