Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 30/19 – Urteil vom 20.05.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.02.2019 – Az. 14 O 9/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.747,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.373,84 seit dem 01.12.2015 und aus weiteren 3.373,84 € seit dem 01.01.2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.12.2015 monatlich 3.373,84 bis längstens 01.12.2023 zu zahlen hat und insbesondere die Leistungen nicht aufgrund des Aberkennungsschreibens vom 22.09.2015 einstellen darf.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Beiträgen zu dem Versicherungsvertrag, Versicherungsschein Nummer … ab dem 01.12.2015 bis längstens 01.12.2023 freizustellen und etwaige von ihr selbst im Wege der Verrechnung einbehaltene Beträge an ihn auszukehren hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.858,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 123.376,63 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die zum 01.12.2015 erfolgte Einstellung von Leistungen aus einer beim beklagten Versicherer unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens.
Er unterhält bei der Beklagten seit Dezember 2000 eine Risikolebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein Nummer …, Anlage K1, Anlagenband Kläger). Dem Vertrag liegen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Grunde (Bl. 560 d.A; im Folgenden: BBUZ), außerdem die besonderen Vereinbarungen gemäß der Anlage 1 zum Versicherungsschein und die Besonderen Bedingungen „Dynamik-Plan“ (Bl. 565 d.A., im Folgenden: BB Dynamik). Nach § 1 BBUZ schuldet die Beklagte für den Fall einer mindestens 50-prozentigen Ber[…]