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Änderungsvorbehalt in gemeinschaftlichem Testament bgzl. gemeinsamer Kinder

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OLG Frankfurt – Az.: 21 W 165/19 – Beschluss vom 18.05.2020

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 2. Oktober 2019 abgeändert. Die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen werden festgestellt. Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten erster Instanz. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die am XX.XX.2019 verstorbene und zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasserin war verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem am XX.XX.2002 vorverstorbenen Ehemann gingen zwei Töchter hervor, die Beteiligten zu 1) und 2).

Am 18. Oktober 1994 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches, notarielles Testament. Hierin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Schlusserben beriefen sie die Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen. Ferner heißt es in § 4 des Testaments wörtlich:

„Sämtliche in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich. Sie können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden. Nach dem Tode eines Teils von uns, soll der überlebende Teil aber berechtigt sein, seine Verfügungen abzuändern, jedoch nur in Bezug auf die Verteilung des Vermögens unter unseren gemeinschaftlichen Kindern und deren Abkömmlingen“.

Ergänzend wird hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung auf Bl. 17 ff. d. Testamentsakte Bezug genommen.

Im Jahr 1997 übersiedelte die Erblasserin in das Haus Straße1 in Stadt1-Ort1.

Später errichtete sie ein privatschriftliches Testament. Hierin bestimmte die Erblasserin, dass das Land an die Beteiligte zu 1) gehen solle. Die Beteiligte zu 2) solle nichts erhalten, wobei ergänzend auf Bl. 40 d. Testamentsakte Bezug genommen wird.

Nach dem Tod der Erblasserin hat die Beteiligte zu 1) einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten beantragt und sich dabei auf die handschriftliche letztwillige Verfügung der Erblasserin berufen. Dieses Testament sei in den Jahren zwischen 2014 und 2016 errichtet worden, was sich daraus ergebe, dass die Erblasserin ihr in diesem Zeitraum unter Beisein ihres Ehemannes erklärt habe, dass sie von ihrem Recht, das Testament hinsichtlich der Verteilung abzuändern, aufgrund eines Abbruchs der Beziehung zu der Beteiligten zu 2) „jetzt“ Gebrauch gemacht habe.

Dem Erb[…]


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