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Verkehrsunfall – Kollision mit bereits verunfallten Fahrzeug

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OLG Frankfurt – Az.: 10 U 49/19 – Urteil vom 02.06.2020 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2019 – 2-10 O 379/15 – wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerinnen nach einem Verkehrsunfall, der sich in der Nacht des XX.XX.2014, gegen 2.30 Uhr bis 2.43 Uhr, auf der BAB … ereignete. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin und Halterin des von der Klägerin zu 2) am Unfalltag gefahrenen Pkw Marke1 Modell1. Im Beklagtenfahrzeug befanden sich neben der Beklagten zu 1) die drei Zeuginnen D. Die Klägerin zu 2) befuhr am Unfalltag aus Stadt1 kommend die rechte Fahrspur von insgesamt drei Fahrspuren der BAB … in Fahrtrichtung Stadt2. In Höhe Kilometer 9,950 kollidierte das klägerische Fahrzeug mit dem zuvor verunfallten Pkw Marke2 Modell2. Dieser war zuvor von der Beklagten zu 1) auf der linken Fahrspur gefahren worden, bis er infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geriet, gegen die Leitplanke prallte und herumgeschleuderte wurde und schließlich quer ausgerichtet auf der rechten Fahrspur zum Stehen kam. Das Warnblinklicht wurde nicht eingeschaltet und die Unfallstelle wurde auch nicht abgesichert. Auf der Fahrbahn lagen zudem Fahrzeugteile des verunfallten Beklagtenfahrzeugs. Die Insassen beider Fahrzeuge wurden verletzt. Am Fahrzeug der Klägerin zu 1) entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden (vgl. das Gutachten des Ingenieurbüros X vom 1.7.2014, Anlagenband). Die Klägerin zu 1) hat von den Beklagten Schmerzensgeld für eine erlittene HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung und Gurtverletzungen in Höhe von mindestens 1.500 € begehrt (Klageantrag zu 2). Ferner hat sie Schadensersatz, u.a. Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts, der Sachverständigenkosten und der Abschleppkosten sowie Nutzungsausfall und Ersatz des Haushaltsführungsschadens verlangt. Aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung hat sie in Höhe von 8.527,44 € Zahlung an die Versicherung beantragt (Klageantrag zu 3). Die Versicherung ist bereit, den Rabattverlust nach Rückerstattung des verauslagten Betrages rückgängig zu machen. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1) in Höhe von 2.207,12 € Zahlung an sich verlangt (Klageantrag zu 1). Die Klägerin zu 2) hat unfallbedingt eine HWS-Distorsion, Hämatome, Prellungen und Gurtverletzungen erlitten. Sie hat ein Schmerzensgeld von mindestens 1.500 € geltend gemacht sowie Schadensersatz, u.a. in Form des Haushaltsführungsschadens, begehrt. Die Beklagten haben auf den von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von 2.321,64 € bereits einen Teilbetrag von 1.160,82 € bezahlt. Die Restforderung von 1.160,82 € ist Gegenstand des Klagantrags zu 4). Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung zahlreicher Zeugen teilweise stattgegeben. Dabei hat es nach Vorwegabzug der als unbegründet angesehenen Positionen eine Haftungsquote von 25 % zulasten der Klägerinnen und von 75 % zulasten der Beklagten zugrunde gelegt. Der Klägerin zu 1) stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 426 BGB zu. Im Verhältnis der Parteien zueinander hänge die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 Abs. 3, 17 Abs….


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