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Testament durch Beschreiben Tischplatte errichtet – Formgültigkeit?

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AG Köln – Az.: 30 VI 92/20 – Beschluss vom 25.05.2020

Der Antrag der C. B. auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Erblasser verstarb zwischen dem 01.01. und dem 18.01.2019 lediglich unter Hinterlassung eines Bruders, des Beteiligen I. C.

Er hinterließ mehrere letztwillige handschriftliche Verfügungen, welche durch die Rechtspflegerin am 15.04.2019 eröffnet worden sind.

Ein mit Filzstift geschriebenes – nicht unterzeichnetes – Schriftstück vom 22.04.2017 befand sich auf der Tischplatte eines Holztisches im Haus des Erblassers. Dieses lautet wie folgt:

Testament Köln 22.April 2017

C. F. B,

geb. 12.März 1979 in Columbiaist

meine alleinige Erbin meines ganzen Vermögens.

Telefon 0xxxxx1

0xxxxx1

Ferner hinterließ er zwei gleichlautende Testamente, jeweils vom 03.07.2015, mit denen er seinen Bruder I. C. zum Alleinerben eingesetzt hat.

Mit letztwilliger Verfügung vom 01.03.2018 bestimmte er sodann, dass sein Bruder nun nichts mehr erhalten solle.

Dies bestätigte er mit handschriftlichem Testament vom 23.04.2018, welches auf der Rückseite des Blattes vom 03.07.2015 verfasst wurde und nach dem Tode des Erblassers auf der Tischplatte rechts neben dem hier streitigen auf Holz verfassten Testamentes vom 22.04.2017 lag. Auf dem Tisch befand sich zudem noch das Telefon sowie eine aufgeschlagene Bibel (siehe Foto auf Blatt 4 der Testamentsakte).

Mit Beschluss vom 25.02.2019 wurde Nachlasspflegschaft angeordnet und Herr Rechtsanwalt K. als Nachlasspfleger eingesetzt (Blatt 10 der Akte).

Mit notariellem Antrag vom 11.02.2020 begehrt die Beteiligte C. B. einen Alleinerbschein auf der Grundlage des „Tischtestamentes“ vom 22.04.2017.

Der auf die Erteilung eines Erbscheins – auf der Grundlage des auf der Tischplatte geschriebenen Testamentes vom 22.04.2017 – gerichtete Antrag war zurückzuweisen, weil der Erblasser hiermit keine formgültige Erbeinsetzung vorgenommen hat.

Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Weitere Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament bestehen nicht. Ein Testament kann – wie hier – auf anderen Materialien als auf Papier verfasst werden, sofern es stofflich manifestiert ist. Der Stoff einer Urkunde (Holz, Glas, Schiefertafeln, Kohlepapier und dergleichen) spielt für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle (Münchener Kommentar zum BGB, Sticherling, 8. Auflage 2020, § 2247 Rn. 14).

Die eigenhändi[…]


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