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Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-Pandemie – Zulässigkeit Personal Training als Einzeltraining in geschlossenen Räumen

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VG München – Az.: M 26 E 20.2203 – Beschluss vom 03.06.2020

I. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 9 Abs. 1 5. BayIfSMV sowie inhaltsgleiche Nachfolgeregelungen dem Betrieb der Studios der Antragstellerin in den in der A…straße …, 8… A… und B…str. …, 8… B…, gelegenen Räumen für die Durchführung von Personal Trainings als Einzeltrainings in kontaktfreier Durchführung nicht entgegenstehen, sofern die geltenden Vorgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 5. BayIfSMV), zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz sowie folgende darüber hinausgehende Maßgaben eingehalten werden:

1. Vom Betreiber zur Verfügung gestelltes Sportgerät ist in einer vom Robert-Koch-Institut im Zusammenhang mit COVID-19 für ausreichend erachteten Form zu reinigen.

2. Zwischen dem Ende eines Trainings und dem Beginn des nächsten, in demselben Raum stattfindenden Trainings muss ein Zeitfenster von mindestens 30 Minuten liegen.

3. Während und zwischen den Kursen ist für eine optimale Frischluftzufuhr durch geöffnete Fenster oder eine Lüftungsanlage mit Filter und geringem Umluftanteil zu sorgen.

4. Über die allgemeine Regelung zum Mindestabstand (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 5. BayIfSMV) hinaus ist während des Trainings zwischen dem Trainer und dem Kunden zu jeder Zeit ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

5. Der sich mit dem Kunden in einem Raum aufhaltende Trainer hat während des Trainings eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP-Maske) zu tragen.

6. Es darf pro Raum nur ein Personal Training mit einem Kunden abgehalten werden. Die Kontaktdaten der Kunden (Name, Telefonnummer und Uhrzeit) sind für die Dauer eines Monats für Dritte uneinsehbar zu speichern.

7. Vor Wiederaufnahme des Betriebs ist ein Schutz- und Hygienekonzept, das den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 5. BayIfSMV, ergänzenden Regelungen zum örtlichen Infektionsschutz sowie den übrigen Vorgaben dieses Beschlusses Rechnung trägt, auszuarbeiten und auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebs ihrer Personal-Training-Studios im Zusammenhang mit der


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