Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 B 1379/20 – Beschluss vom 03.06.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2020 – 9 L 1143/20.F – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den ihm in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 24. Mai 2020 genehmigten Urlaub zu verschieben, zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, abgelehnt. Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der rechtlichen Überprüfung durch den Senat bestimmt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Soweit dort ausgeführt wird, der angefochtene Beschluss basiere auf der rechtlich nicht haltbaren Feststellung des Gerichts, es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Urlaub für den streitigen Zeitraum vom 1. Mai – 24. Mai 2020 beantragt hat, wird die Begründung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, es sei unerheblich, ob der Antragsteller den Erholungsurlaub im streitigen Zeitraum formal beantragt hat. Er habe jedenfalls den streitgegenständlichen Zeitraum in die Gesamtübersicht Jahresplanung 2020 seiner Dienststelle als Erholungsurlaub eintragen lassen und augenscheinlich bereits eine dreiwöchige Reise in die USA gebucht. Damit habe der Antragsteller, unabhängig von einem förmlichen Urlaubsantrag, einen nach außen tretenden Willen manifestiert, in der hier streitigen Zeit einen Erholungsurlaub anzutreten (S. 3 unten bis S. 4 oben des amtl. Beschlussabdrucks). Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Der Antragssteller hat (konkludent) Urlaub für den in Streit stehenden Zeitraum beantragt. Das ergibt sich nach Gesamtwürdigung der folgenden Umstände:
Nach dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der personalverantwortlichen Stelle vom 27. September 2019 mit dem Betreff „Erholungsurlaub 2020, hier: Umsetzung Jahresurlaubsplanung BSL“ erfolgt eine Urlaubsbewilligung in seiner Dienststelle im Jahr 2020, soweit sichergestellt ist, dass eine prozentual bestimmte Quote an Personal zur Gewährleistung der Regel- oder Mindeststärke für Einsatzpläne im Dienst verbleibt. Alle de[…]