OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 37/21 – Beschluss vom 03.02.2021
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der vom Antragsteller nach verständiger Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) sinngemäß gestellte Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Vorschrift des § 14a der (8.) Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-Cov-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der am 25. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 22. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 26) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Fahrschulen auch der praktische Fahrunterricht untersagt ist, bleibt ohne Erfolg.
Dieser Normenkontrolleilantrag ist bereits unzulässig.
1. Zwar ist er nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 75 NJG statthaft, weil es sich bei der angegriffenen Verordnungsbestimmung um eine im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt. Diese durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 8. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3) mit Wirkung vom 10. Januar 2021 in die Niedersächsische Corona-Verordnung eingefügte Norm lautet:
„§ 14a Außerschulische Bildung
1Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht untersagt. 2Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.“
2. Entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt es dem Antragsteller, der im Landkreis A-Stadt mehrere Fahrschulen betreibt, jedoch an der Antragsbefugnis. Er kann bei Lichte besehen nicht geltend machen, durch die angegriffene Verordnungsbestimmung im Hinblick auf den allein streitgegenständlichen praktischen Fahrunterricht in seinen Rechten (namentlich in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.4.2020 – 13 MN 67/20 -, juris Rn. 20) und aus Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein. Denn nach dieser Norm ist derzeit nach Auffassung des Senats die Abhaltung praktischen Fahrunterrichts[…]