BGH – Az.: XII ZB 200/20 – Beschluss vom 25.11.2020
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2020 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.499 EUR
Gründe:
I.
Die Beklagte zu 1 wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 auf Herausgabe von gemieteten Räumlichkeiten in Anspruch genommen und die Zahlung rückständiger Miete sowie von Nutzungsersatz begehrt. Zudem hat sie beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs einseitig für erledigt erklärt hatte, hat das Landgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2019 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in diesem Umfang in Bezug auf die Beklagte zu 1 erledigt hat. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin insgesamt 4.499,36 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 3. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1 fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 3. März 2020 verlängert.
Mit Verfügung vom 11. März 2020 hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei, weshalb das Gericht beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Mit einem am 27. März 2020 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2020, dem eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten G. vom 25. März 2020 beigefügt war, hat die Beklagte zu 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und eine auf den 26. Februar 2020 datierte Berufungsbegründungschrift vorgelegt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 vorgetragen, dass er die Beru[…]