LG Koblenz – Az.: 2 Qs 73/20 – Beschluss vom 16.12.2020
In dem Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz am Landgericht am 16. Dezember 2020 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 23. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer und vormals Beschuldigten in dem Verfahren 2030 Js 35668/20 gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Hintergrund war, dass der spätere weitere Beschuldigte, pp, der sowohl einen sehr ähnlichen Nachnamen als auch den gleichen zweiten Vornamen wie der Beschwerdeführer trägt und zudem am selben Tag, wenn auch in einem anderen Geburtsjahr, wie dieser geboren wurde, am 13. Juni 2020 einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion Andernach unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der bulgarische Führerschein des weiteren Beschuldigten aufgrund des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt, gemäß §§ 94, 98 StPO, durch die Beamten beschlagnahmt und sichergestellt. Im nachfolgenden Ermittlungsverfahren wurde sodann durch die Staatsanwaltschaft Koblenz aufgrund einer Namensverwechselung der oben genannte Beschluss bei dem Amtsgericht Koblenz gegen den Beschwerdeführer beantragt und schließlich auch durch das Amtsgericht Koblenz erlassen und dem vormals Beschuldigten ordnungsgemäß zugestellt.
Am 2. Juli 2020 teilte die Führerscheinstelle bei dem Ordnungsamt der Stadt Koblenz auf die ihr erteilte Mitteilung in Strafsachen hin mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Fahr-erlaubnis sei.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020, der dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 zugestellt wurde, legte dieser über seinen Verteidiger mit Schreiben vom 11. Juli 2020 Beschwerde ein. In der Begründung der Beschwerde, die bei dem Amtsgericht Koblenz am 21. Juli 2020 einging, teilte er mit, dass eine Personenverwechselung vorläge und wies auf die Unterschiede zwischen dem kontrollierten Fahrer und dem Beschwerdeführer bezüglich Namen, Adresse und Geburtsjahr hin.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz, hob das Amtsgericht Koblenz den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 24. Juni 2020 mit Beschluss vom 27. Juli 2020 auf.
Im Anschluss an die Aufhebung des Beschlusses wurde diese durch die Staatsanwaltschaft […]