Außervollzusetzung von Haftbefehlen
LG Stralsund – Az.: 23 KLs 17/20 jug. – Beschluss vom 18.01.2021
In dem Strafverfahren wegen versuchten Totschlags u.a. hat das Landgericht Stralsund – 23. Kammer (Große Jugendkammer) als Schwurgericht – am 18. Januar 2021 beschlossen:
1. Die am 5. Januar 2021 begonnene Hauptverhandlung wird ausgesetzt. Die weiteren Termine entfallen.
2. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Greifswald bezüglich pp. bleiben aus den Gründen ihres Erlasses sowie nach Maßgabe der Anklageschrift aufrechterhalten, werden jedoch unter Auferlegung folgender Weisungen außer Vollzug gesetzt:
Die vorgenannten Angeklagten haben jeglichen Kontakt zu den Zeugen pp. – sei es durch persönliche Kontaktaufnahme, durch Telefonanrufe, Whatsapp-Nachrichten oder Nutzung sonsti-ger sozialer Medien oder Briefsendungen – zu unterlassen. Im Falle zufälliger Begegnungen sind Abstände zu den genannten Personen von mindestens 20m einzuhalten und sind die genannten Personen in keinem Fall anzusprechen.
Darüber hinaus haben sich die Angeklagten pp. einmal wöchentlich jeweils Freitagvormittags bei dem für ihren Wohnort zuständigen Polizeirevier zu melden.
Gründe:
I.
Mit Beschluss der Kammer vom 03.12.2020 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Stralsund vom 23.10.2020 (513 Js 14031/20) zur Hauptverhandlung zugelassen und wurden Hauptverhandlungstermine für den 05.01., 26.01., 04.02., 05_02., 26.02. und im Nachgang für den 19.03. und 26.03.2021 bestimmt. Eine straffere Durchführung der Hauptverhandlung scheiterte an einer mangelnden übereinstimmenden Verfügbarkeit der zahlreichen Prozessbeteiligten, hier insbesondere der Verteidiger. Aus diesem Grund konnte bereits der 1. Hauptverhandlungstag erst um 14.30 Uhr begonnen werden. An diesem 05.01.2021 wurde bislang nach Eröffnung der Hauptverhandlung die Anklageschrift verlesen und den Angeklagten Gelegenheit gegeben, sich zur Person und/oder zur Sache zu äußern. Dieses Recht wurde von den Angeklagten überwiegend nicht wahrgenommen. An diesem Sitzungstag wurde offenbar, dass die in der aktuellen Pandemiesituation gebotenen Abstands- und Hygieneregeln angesichts der Vielzahl der Beteiligten nicht ausreichend gewährleistet wer-den konnten.
In der gegebenen Situation, in der von Menschenansammlungen eine erhöhte Gefahr der Infektion mit einem Krankheitserreger ausgeht, obliegt insbesondere der Vorsitzenden bei der Wahrnehmung der ihr gemäß §§ 213, 238 StPO zugewiesenen Aufgaben gegenüber allen Prozess-betei[…]