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Anlagevermittlerhaftung – Zustandekommen  Auskunftsvertrag

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Aufklärungspflichten
LG Krefeld – Az.: 3 O 88/19 – Urteil vom 04.06.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.395,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen mit der S. GmbH – Kauf und Verwaltungsvertrag vom 01.07.2015 über elf Stück Container zum Preis von insgesamt 31.460,00 EUR, Vertragsnummer XXX.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung fälligen und zukünftig fällig werdenden Verbindlichkeiten aus den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträgen des Klägers freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers aus den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträgen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers aus den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträgen in Verzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer Anlageberatung im Jahr 2015 gegen den Beklagten geltend.

Der Kontakt zwischen den Parteien bestand seit dem Jahre 1993, es fanden diverse Gespräche und Vermittlungen statt. Bereits im Jahre 1993 wurden der Kauf und die Finanzierung einer Eigentumswohnung in L. realisiert, im Jahre 1998 der Erwerb und die Finanzierung eines Mehrfamilienhauses.

Am 19.05.2009 investierte der Kläger über den Beklagten in M. Container, wobei ihm bereits Unterlagen zu verschiedenen Containergesellschaften, darunter auch die S., ausgehändigt wurden. In 2015 kam es zur Auszahlung des Rückkaufwertes des M. Container J.. Der Betrag der Auszahlung sollte wiederum in Container angelegt werden.

Der Kläger zeichnete am 26.06.2015 in einem Termin mit dem Beklagten den streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der S. GmbH (Vertragsnummer XXX) über 11 Container zum Preis von insgesamt 31.460,00 EUR. Am selben Tag erhielt er die Broschüre „S.-Programm“ Stand 2015 von dem Beklagten.

Dort heißt es unter der Überschrift „Ausfall von S.“:

„Sollte S. selbst ausfallen, gehen gemäß § 1 des Verwaltungsvertrages […]


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