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Verkehrsunfall – Wendemanöver auf Bundesstraße und Kollision mit Überholer

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 18/20 – Urteil vom 08.06.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Trier, Az.: 6 O 49/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 256,53 € in der Hauptsache erledigt ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten erster Instanz werden dem Kläger zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Unfallereignis, das sich am 18.10.2017 in …[Z], im Einmündungsbereich der beiden Straßen B .. und B .. ereignet hat.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1. und 2. erstinstanzlich zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.845,81 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung ihm vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 2. am 21.02.2018 auf die Schadenspositionen Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten und Unkostenpauschale in Höhe von insgesamt 8.845,81 € einen Betrag in Höhe von 4.254,64 € und auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 € einen Betrag in Höhe von 492,54 € gezahlt hat, hat der Kläger im Umfang der erlangten Leistungen die Klage zurückgenommen.

Auf die mit Schriftsatz vom 20.04.2018 klageerweiternd geltend gemachten Schadenspositionen merkantiler Minderwert (400,00 €) und Sachverständigenkosten (113,00 €) hat die Beklagte zu 2. unter dem 03.05.2018 256,53 € an den Kläger geleistet. In diesem Umfang hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des Erstgerichts in dem Tatbest[…]


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