AG Koblenz – Az.: 412 C 1321/19 – Urteil vom 09.06.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 936,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Gestritten wird um Vergütung für eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
Die Klägerin ist ein amtlich anerkannter Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung. Der Beklagte wurde wegen des Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen von der zuständigen Führerscheinstelle aufgefordert, ein (positives) MPU-Gutachten vorzulegen, wolle er den Führerschein zurückerhalten. Bei einem Gespräch in den Räumen der Fahrerlaubnisbehörde unterzeichnete der Beklagte am 13.4.2015 unter anderem eine „Einverständniserklärung“ (Bl. 55 d.A.), wonach eine medizinisch-psychologische Untersuchung auf seine Kosten bei der Klägerin durchgeführt werden solle und die Behörde zu diesem Zwecke die Unterlagen an die Klägerin übersenden solle. Außerdem unterzeichnete er eine „Erklärung über den Verzicht auf eine formelle Gutachtenanordnung“ (Bl. 56 d.A.), in der er bestätigte, dass ihm bekannt sei, dass auf seine Kosten eine MPU durchzuführen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde übersandte daraufhin noch am selben Tag die Akte an die Klägerin mit der Bitte, die Untersuchung durchzuführen. Die Klägerin begann mit Vorarbeiten für die Begutachtung, der Beklagte wirkte jedoch in der Folge bei der Erstellung eines Gutachtens nicht mit, so dass ein Gutachten letztlich nicht erstellt werden konnte. Eine Zahlung an die Klägerin leistete der Beklagte nicht.
Die Klägerin ist der Meinung, von dem Beklagten wirksam beauftragt worden zu sein. Sie meint, daher einen Anspruch in der in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegten Höhe von 936,65 € brutto zu haben. Diese Gebühr sei bereits mit der Beauftragung angefallen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 936,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe nicht gewusst, was er unterzeichnet habe[…]