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Schadensversicherung – Darlegungs- & Beweislast Höhe Ertragsausfallschaden

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 165/18 – Beschluss vom 10.06.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 2 O 210/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

1. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO auf die gerichtlichen Hinweise des Beschlusses vom 20.04.2020 (GA I 189 ff.) Bezug genommen, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält. Die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin vom 27.05.2020 (GA II 203 ff.), dessen Inhalt der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte, die weiterer Erörterung bedürfen, werden darin nicht aufgezeigt. Der Senat hält weiterhin daran fest, dass mit der Beauftragung des Gutachters S… keine Vereinbarung über eine Veränderung der Darlegungs- und Beweislastverteilung zwischen den Parteien getroffen wurde. Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass die Beklagte einen Sachverständigen zur Ermittlung des Ertragsausfallschadens beauftragt hat. Diesem Vorgehen hat sich die Klägerin angeschlossen und ihre Zustimmung erteilt. Dass die Beklagte damit auch die Darlegungs- und Beweislastregelungen verändern wollte und die Klägerin hiervon entlasten wollte, vermag der Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu erkennen. Die Klägerin hat sich dazu bereit erklärt, die zur Ermittlung des Ertragsausfalls erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Sachverständigen Einblick in […]


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