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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Ausfall des Aufzugs

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AG Berlin-Mitte – Az.: 10 C 104/19 – Urteil vom 11.06.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 448,98 € nebst 5 % Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 2.6.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 85 % die Beklagte und zu 15 % die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hieraus abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der ursprünglichen Klage hat die Klägerin Instandsetzung der Fahrstuhlanlage im Wohnhaus … in … Berlin geltend gemacht und die Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung der Bruttowarmmiete um 15 % begehrt. Die Klägerin war Mieterin der vorgenannten Wohnung im 3. Obergeschoss, das Mietverhältnis ist zum 15.5.2020 beendet worden. Seit dem 4.8.2019 hat der Fahrstuhl nicht mehr funktioniert. Die Klägerin hat den Mangel mit e – mail vom 7.8.2019 angezeigt und die Hausverwaltung zur Instandsetzung aufgefordert und erneut mit Schreiben vom 20.8.2019 Instandsetzung verlangt. Die Bruttowarmmiete beträgt 480,80 €. Die Beklagte hat den Mietern des Hauses Modernisierungsmaßnahmen angekündigt. Im Rahmen der Modernisierung soll der vorhandene Fahrstuhl durch einen barrierefreien Aufzug ersetzt werden. Die Klägerin hat den Einbau eines neuen Fahrstuhls nicht geduldet.

(Symbolfoto: Von Pinglabel/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, ihr stehe ein Instandsetzungsanspruch unabhängig von der von der Beklagten geplanten Modernisierung zu. Die Beklagte habe die Reparatur hinausgezögert. In Anbetracht der Lage der Wohnung im dritten Geschoß und dem hohen Alter der Klägerin sei eine Minderungsquote von 15 % angemessen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Hausgrundstück … in … Berlin, befindliche Fahrstuhlanlage wieder so in Betrieb zu nehmen, dass es gewährleistet ist, dass die Klägerin mit dem Fahrstuhl vom Hochparterre bis zum 3. Geschoss gelangen und dieses auch wieder verlassen kann,

2. es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenü[…]


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