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ArbG Lübeck – Az.: 3 Ca 2203/19 – Urteil vom 09.06.2020

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Oktober 2019 nicht zum 31. Dezember 2019 beendet worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Urteilsstreitwert wird auf EUR 11.100,– festgesetzt, der Gebührenstreitwert auf EUR 19.678,–.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründete Kündigung seitens der Beklagten vom 15. Oktober 2019 zum 31. Dezember 2019.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die als Muttergesellschaft der S.-Gruppe zugehört, als Mitarbeiter Controlling für ein Bruttomonatsentgelt iHv. EUR 3.700,– seit dem 15. Juni 2017 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vorgesehen. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 KSchG.

Die Beklagte übernimmt für den Gesamtkonzern und Konzerngesellschaften Aufgaben im Bereich des Finanzcontrollings. Bis Anfang 2019 bestand die Controlling-Abteilung der Beklagten aus 3,75 Arbeitskräften. Dazu gehörten neben dem Kläger (verheiratet, die Ehefrau ist voll berufstätig, geb. am … 1962) noch der Mitarbeiter A (geb. am … 1974, seit dem 1. September 2018 beschäftigt, zuvor bei einem Konzernunternehmen und seit dem 1. Juni 2015 beschäftigt, geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet), die Mitarbeiterin B mit einem Arbeitsanteil von 0,75 (geb. am … 1983, seit dem 2. November 2017 beschäftigt, verheiratet, zwei Kinder). Zudem wird die Abteilung geleitet von der Mitarbeiterin C. Zu den Aufgaben der Controlling-Abteilung gehörten Anfang 2019 Reporting sowie Flash-Reporting für die Beklagte sowie konzernangehörige Tochtergesellschaften, Projektarbeiten, die Erstellung von Intercompany-Rechnungen, Tätigkeiten im Bereich E. T. sowie Bearbeitung der Leasing- und Mietverträge. Für die Leitung kommt noch Liquiditätsplanung, Sonderauswertung und Sonderprojekte, wie zB. Wirtschaftlichkeitsrechnungen, strategische Beratung der Geschäftsführung der einzelnen Konzerneinheiten, Prozessanalyse und –Beratung der Geschäftsführung der einzelnen Konzerneinheiten hinzu.

Ab Februar 2019 erstellt die Controlling-Abteilung keine Flash-Reports mehr. Ob diese unternehmerische Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits dauerhaft war (so der Kläger) oder zunächst vorübergehend und erst nachträg[…]


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