Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 SaGa 1/20 – Urteil vom 10.06.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2020 – 2 Ga 4/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Klägerin an einen anderen Arbeitsort zu versetzen.
Die Beklagte betreibt in B und in S Filialen eines Lebensmittelsupermarktes. Die Klägerin ist seit dem 18.11.1996 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.2019 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen. Die Klägerin war seit ihrem Eintritt durchgängig als Verkäuferin in der Fleischabteilung als Vollzeitkraft eingesetzt.
Der zuletzt – am 12.05.1998 – abgeschlossene Arbeitsvertrag der Klägerin enthält – soweit hiervon Bedeutung – folgende Regelungen:
„Zwischen der Firma a als Arbeitgeber
und
Frau N B (…) als Arbeitnehmer
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Einstellung und Aufgabengebiet
(1) Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 18.05.98 als Fleischpackerin eingestellt.
(2) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen auch in einer anderen Abteilung einsetzen oder ihm andere, zumutbare Tätigkeiten zuweisen.
(…)“
In der Filiale der Beklagten in B werden sechs Teilzeitkräfte, zwei geringfügig Beschäftigte und zwei Vollzeitkräfte beschäftigt. Neben der 59jährigen Klägerin arbeitet noch eine 32jährige Mitarbeiterin in Vollzeit, die auch den Serviceverantwortlichen vertritt.
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2020 zum 06.01.2020 in die Filiale S wegen eines dort bestehenden akuten Personalbedarfs im Servicebereich für eine Vollzeitkraft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich des Antrags, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 65 – 76 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Auffassung ist, die Versetzung sei nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt, da der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag B als Arbeitsort festgelegt habe. Die Versetzung entspreche im Übrigen nicht billigem Ermessen. Sie habe bereits im Gespräch mit der Beklagten am 04.12.2019 mitgeteilt, dass sie zwar einen Führerschein habe, aber nicht außerhalb der Ortschaft un[…]