OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 98/20 – Beschluss vom 07.01.2021
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 16. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen in zulässiger Weise eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – vom 17. April 2019 (Az.: 05.3000581.0) am 16. Januar 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat, mit Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
Die Einzelrichterin des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 7. Januar 2021 gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsmittel ist begründet und führt zum Erfolg. Die nicht gewährte Einsicht in die nicht bei den Akten befindliche Aufbauanleitung für den bei der Messung verwendeten Enforcement Trailer durch das Amtsgericht Landstuhl ist mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar.
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 6. Januar 2019 um 03:26 Uhr die BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim mit einem PKW, wobei er auf Höhe des km 633,3, Gemarkung Ramstein, die dort mittels beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 58 km/h fahrlässig überschritt. Die Messung wurde mit einem Messgerät PoliScan Speed FM1 in einem so genannten Enforcement Trailer vorgenommen.
II.
Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung von § 147 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs beanstandet, greift vorliegend durch und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.
1) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Nachdem dem Betroffenen der Anhörungsbogen vom 21. Februar 2019 zugesandt worden war, bestellte sich die Verteidigerin und beantragte Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte, die ihr am 9. April 2019 gewähr[…]